AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB


Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingung. Von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Auftraggeber haben keine Gültigkeit. Diese sind nur dann für uns bindend und verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Folgegeschäfte. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Angebote

  1. Alle Preis- und Leistungsangebote sind freibleibend und werden erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Preisangaben gelten in EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  1. Angebote für die Verteilung von Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungen – oder ähnlichen Sendungen gelten für jeweils 1.000 Stück. Die Kalkulation beruht auf Angaben des Auftraggebers zu Format und Gewicht des Zustellobjektes sowie Aufgabenstellung, Verteilart und Bebauungsstruktur der zu verteilenden Gebiete. Bei Veränderung dieser Voraussetzungen ist ein entsprechend veränderter Preis zu zahlen. Zustellobjekte, die über Briefkästen zugestellt werden, müssen Briefkastenformat aufweisen. Sperrige Sendungen erfordern in der Regel einen Preisaufschlag zwischen 5 und 20 Prozent.

Anlieferung

  1. Falls nicht anders vereinbart, ist das Verteilgut rechtzeitig bis spätestens 3 Werktage vor dem Zustelltermin frei Haus an die vereinbarte Lieferanschrift zu liefern.
  1. Wird der Verteilbeginn insgesamt oder an einzelnen Orten durch verzögerte Anlieferung, kurzfristige Auftragsänderung oder andere vom Auftraggeber zu vertretende Gründe verzögert, kann eine ordnungsgemäße Erfüllung des Verteilauftrages, wie in Gewährleistung Punkt Nr. 2, nicht erfüllt werden. In diesem Zusammenhang entstehende Aufwendungen, insbesondere Wartezeiten, Personalbereitstellung sowie besondere Logistikkosten, die zur Termineinhaltung anfallen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Durchführung

  1. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Verteilung ausschließlich an erreichbare Privathaushalte, unter Berücksichtigung der Verteilhemm-nisse, durch Briefkasteneinwurf. Es werden jeweils so viele Exemplare in die Briefkästen eingesteckt, wie diese Haushaltsnamen aufweisen, es sei denn, der Auftraggeber wünscht schriftlich eine andere Abdeckungsquote.
  1. Privathaushalte mit eindeutigem Werbeverbot werden nicht beliefert. Ausgenommen hiervon sind Amtsblätter, Zeitungen etc. mit redaktionellem Teil. Ist ein Gebäude mit Innenbriefkästen verschlossen, wird dieses Gebäude bei der Verteilung nicht bedient, wenn nach einem für die Bewohner zumutbaren klingeln der Zugang nicht gewährt wird. In Gebäuden/Gebäudeanlagen, in denen ein Briefkasteneinwurf generell nicht erlaubt ist, werden zum Schutze des Auftraggebers diese Gebäude/Gebäudeanlagen von der Verteilung zunächst ausgeschlossen.
  1. Von der Verteilung sind grundsätzlich ausgeschlossen: Gewerbegebiete, Büros, Geschäfte, Feriensiedlungen, Kleingärten, sowie Häuser auf Betriebs- und Werksgeländen und solche, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen. Weiterhin bleiben Gebiete von der Verteilung ausgeschlossen, die die Sicherheit unserer Verteiler gefährden.
  1. Die Verteilung von Warenproben, Katalogen und sperrigen Objekten werden gesondert vor der Verteilung zwischen den Vertragspartnern vereinbart.
  1. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, Subunternehmer/Kooperationspartner einzusetzen, haftet aber uneingeschränkt für deren Leistung.
  1. Angelieferte Übermengen kommen nur dann zur Verteilung, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Etwaige Restmengen werden bis zu 2 Wochen nach Verteilung aufbewahrt und anschließend als Makulatur behandelt, außer, sie werden in dieser Zeit vom Auftraggeber zurückverlangt, müssen dann aber auf dessen Kosten abgeholt werden. Erfolgt eine Abholung nicht innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen, so kann diese Restmenge ebenfalls als Makulatur behandelt und vernichtet werden. Etwaig entstehende Entsorgungskosten werden gesondert zwischen den Vertragsparteien geregelt.
  1. Das Verteilunternehmen ist berechtigt, in einzelnen Verteilbereichen innerhalb von drei Werktagen eine Nachverteilung durchzuführen. Dies gilt dann ebenfalls noch als termingerechte Zustellung.
  1. Wenn bei Auftragsannahme kein Musterexemplar bezüglich der zu verteilenden Warenproben, Prospekt-, Katalog-, Zeitungs- oder ähnlichen Sendungen vorliegt, hat das Verteilunternehmen das Recht, nach Kenntnisnahme des Inhalts oder Umfangs der zu verteilenden Prospekte, die Verteilung unverzüglich abzulehnen, insbesondere, wenn es sich um Werbemittel mit religiösem oder politischem Inhalt handelt. Genauso verhält es sich bei technischen Beanstandungen von Inhalt oder Form und bei Werbemitteln, die gegen bestehende Gesetze verstoßen. In den Fällen der Ablehnung der Verteilung ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten Werbemittel innerhalb von drei Werktagen zu seinen Lasten abzuholen.

Gewährleistung

  1. Das Verteilunternehmen haftet nicht für den Werbeerfolg. Der Auftraggeber haftet für Art, Inhalt und Text der Verteilobjekte. Der Zustellunternehmer haftet nicht für die Substanz der Warenproben.
  1. Eine Belieferung größer/gleich 80 % der erreichbaren Haushalte, unter Berücksichtigung der unter Punkt 1 bis 8 genannten Durchführung in den Verteilbereichen, gilt als ordnungsgemäße Erfüllung des Verteilauftrages.

Beanstandungen

  1. Einzelne Reklamationen bzgl. der Nichtverteilung von Privat- und/oder Einzelhaushalten werden erst dann als Reklamation gewertet, wenn diese eine Häufung in einem Verteilgebiet darstellen und die unter der im Punkt Gewährleistung Ziffer 2 dargelegte Quote unterschreiten. Die erfassten Daten werden intern gesammelt und dienen der Nachweisführung. Etwaige Reklamationen der Endverbraucher müssen Tag, Ort, Straße und Hausnummer sowie den Namen des Endverbrauchers und den Anlass der Reklamation darlegen. Ferner muss das Verteilmedium angegeben werden, um eine Kausalitätsprüfung durchführen zu können. Darüber hinaus muss eine Bereitstellung der Daten innerhalb von drei Werktagen an das Verteilunternehmen durch den Auftraggeber zur ordnungsgemäßen Bearbeitung gewährleistet sein. Erfolgt keine rechtzeitige oder nicht formgerechte Rüge, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung
  1. Bei begründeten Beanstandungen ist dem Verteilunternehmen die Möglichkeit der Nachbesserung zu gewähren, soweit ein Interesse des Auftraggebers an einer Nachzustellung durch Fristablauf nicht entfallen ist. Beanstandungen eines Teiles der Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Leistung. Insbesondere berechtigt der Nachweis von einzelnen oder mehreren Anschriften, die das Produkt nicht erhalten haben und die sich in verschiedenen Verteilbereichen befinden, nicht zur Rechnungskürzung.
  1. Bei begründeten Beanstandungen, die das Verteilunternehmen zu vertreten hat, und die unter der Belieferungstoleranzgrenze von 90 % liegen, gewährt das Verteilunternehmen angemessene Minderung im Verhältnis zur Fehlleistung. In diesem Fall wird die Stückzahl der von der Beanstandung betroffenen einzel-nen Verteilbereiche gutgeschrieben. Dasselbe gilt, wenn sich aus einer repräsentativen Haushaltsbefragungen ergibt, dass nachweislich mehr als 10 % der garantierten Abdeckungsquote nicht zugestellt wurde.
  1. Alle Ansprüche des Vertragspartners auf Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens - einschließlich eines Begleit- und Folgeschadens – gegen Illya  - Prospektverteiler, ihre leitenden Angestellten sowie Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Auftraggeber deshalb vertrauen können muss. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  1. Hat ein Auftraggeber zusätzliche Überprüfungen der Verteilleistungen in Auftrag gegeben und stellt sich dabei heraus, dass die Zustellleistung des Verteil-unternehmens größer/gleich 90 % ist, können die hierfür dem Verteilunternehmen entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
  1. Ereignisse höherer Gewalt und von Illya Prospektverteiler nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder über-mäßig erschweren, wie z. B. Unwetter, Streik, unverschuldete Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, Fahrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, etc., berechtigen die Illya Prospektverteiler - auch innerhalb des Verzuges -, die Zustellung um die Dauer der Behinderung hinaus-zuschieben. Im Falle einer Erschwerung kann die Illya Prospektverteiler wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 und 2 genannten Ereignisse bei der Illya Prospektverteiler oder bei einem Subunternehmer/ Kooperationspartner eintreten; die Ausübung dieses Rechts durch die Illya Prospektverteiler begründet keine Schadensersatz-sprüche des Auftraggebers.
  1. In den Fällen der Ziffer 6 ist der Auftraggeber seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlig oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von der Illya Prospektverteiler bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

Zahlung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen des Verteilunternehmens sofort und ohne jeden Abzug nach Beendigung des Zustellauftrages fällig.
  1. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist das Verteilunternehmen berechtigt, 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
  1. Wechsel werden nicht, Schecks erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.

4.Ist der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, steht es dem Verteilunternehmen frei, die weitere Erfüllung von laufenden Aufträgen abzulehnen bzw. zurück-zustellen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruches ein, so ist das Verteilunternehmen berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheiten zu fordern. Verweigert der Auftraggeber Vorauszahlungen oder Sicherheit, so kann das Verteilunternehmen vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.

  1. Eine Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen ggf. bestehender gegen Gegenansprüche des Auftraggebers aus früheren Aufträgen ist mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen ausgeschlossen.
  1. Eingehende Zahlungen tilgen unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers jeweils zuerst die Kosten dann die Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens.
  1. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens.

Schlussbestimmungen

  1. Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.